Stellungnahme zur Beibehaltung der Sperrfrist für Pflegemaßnahmen auf Stilllegungsflächen (2006)
Gemeinsame Stellungnahme zur Sperrfrist für Pflegemaßnahmen auf Stilllegungsflächen (Januar 2006)
Hintergrund
Brachen (still gelegte landwirtschaftliche Flächen) gehörten lange zum Bild der Kulturland-schaft. Sie dienten einst zur Regeneration und Nährstoffanreicherung der Böden. Mit der Intensivierung der Landwirtschaft wurden Brachflächen als fester Bestandteil der Fruchtfolge überflüssig. Mit den Brachen verschwand ein wichtiger „Lebensraum auf Zeit“ für viele Tier- und Pflanzenarten der offenen Kulturlandschaft. Nicht zuletzt dies führte dazu, dass ein Großteil offenlandtypischer Arten heute vermehrt in den Roten Listen zu finden ist.
Heute werden Agrarflächen stillgelegt, um der Überproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorzubeugen. Um stillgelegte Agrarflächen für den Arten- und Naturschutz zu nutzen, spielt die Ansaat mehrjähriger Pflanzen zur Begrünung eine besonders große Rolle. So werden diese Flächen zu einem unverzichtbaren Lebensraum zahlreicher Wildtiere.
Die geltenden agrarpolitischen Regelungen sehen vor, dass diese Flächen während der Brut- und Aufzuchtzeit der Wildtierarten vom 1. April bis 15. Juli nicht gemäht oder gemulcht werden dürfen. Diese Vorschrift, die seit dem Jahr 2005 Gültigkeit hat, ist ein großer Fortschritt für den Schutz von Wildtieren in der Agrarlandschaft. Denn auf stillgelegten und wildtierfreundlich gestalteten Agrarflächen finden die Tiere ungestört Nahrung und Deckung sowie Brutmöglichkeiten.
Forderung
Der Sperrzeitraum muss erhalten bleiben. Sollten während der Sperrzeit gravierende Probleme mit Unkräutern auftreten, so halten wir eine einfache und unbürokratische Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für sinnvoll. Die strenge Auslegung dieser Ausnahmeregelung hat im Jahr 2005 in Einzelfällen zu Verstimmungen geführt, die aus unserer Sicht auch auf der Grundlage der jetzigen Rechtslage vermeidbar gewesen wären.
Hintergrund
Brachen (still gelegte landwirtschaftliche Flächen) gehörten lange zum Bild der Kulturland-schaft. Sie dienten einst zur Regeneration und Nährstoffanreicherung der Böden. Mit der Intensivierung der Landwirtschaft wurden Brachflächen als fester Bestandteil der Fruchtfolge überflüssig. Mit den Brachen verschwand ein wichtiger „Lebensraum auf Zeit“ für viele Tier- und Pflanzenarten der offenen Kulturlandschaft. Nicht zuletzt dies führte dazu, dass ein Großteil offenlandtypischer Arten heute vermehrt in den Roten Listen zu finden ist.
Heute werden Agrarflächen stillgelegt, um der Überproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorzubeugen. Um stillgelegte Agrarflächen für den Arten- und Naturschutz zu nutzen, spielt die Ansaat mehrjähriger Pflanzen zur Begrünung eine besonders große Rolle. So werden diese Flächen zu einem unverzichtbaren Lebensraum zahlreicher Wildtiere.
Die geltenden agrarpolitischen Regelungen sehen vor, dass diese Flächen während der Brut- und Aufzuchtzeit der Wildtierarten vom 1. April bis 15. Juli nicht gemäht oder gemulcht werden dürfen. Diese Vorschrift, die seit dem Jahr 2005 Gültigkeit hat, ist ein großer Fortschritt für den Schutz von Wildtieren in der Agrarlandschaft. Denn auf stillgelegten und wildtierfreundlich gestalteten Agrarflächen finden die Tiere ungestört Nahrung und Deckung sowie Brutmöglichkeiten.
Forderung
Der Sperrzeitraum muss erhalten bleiben. Sollten während der Sperrzeit gravierende Probleme mit Unkräutern auftreten, so halten wir eine einfache und unbürokratische Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für sinnvoll. Die strenge Auslegung dieser Ausnahmeregelung hat im Jahr 2005 in Einzelfällen zu Verstimmungen geführt, die aus unserer Sicht auch auf der Grundlage der jetzigen Rechtslage vermeidbar gewesen wären.










