Bundeslandwirtschaftsministerium
Bundesumweltministerium
Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Formen der Brache

Der Begriff "Brache" bezeichnet allgemein unbestelltes Ackerland. Jedoch können die Ausgestaltung, die Dauer und das Motiv der Brache sehr unterschiedlich sein, so dass verschiedene Bezeichnungen die jeweils vorliegende beziehungsweise praktizierte Brache näher konkretisieren. Die einzelnen Brachearten sind dabei aus Naturschutzsicht unterschiedlich wertvoll.

Brachflächen können für unterschiedlich lange Zeiträume stillgelegt sein. Bei der Halbbrache findet nach einem frühen Anbau von Feldfrüchten keine weitere Bestellung der Ackerfläche im gleichen Jahr mehr statt. Der jährliche oder mehrjährige Wechsel zwischen der Bewirtschaftung und der Stilllegung einer Ackerfläche wird als Rotationsbrache bezeichnet. Dauerbrachen werden über mehrere Jahre bis Jahrzehnte hinweg stillgelegt. Grundsätzlich haben dauerhafte Brachen einen höheren naturschutzfachlichen Wert, da sie sowohl für störungsanfällige als auch für räumlich sehr immobile Arten einen geeigneten Lebensraum darstellen. Doch auch kurzfristige Brachen haben positive Effekte, insbesondere für Arten, die einen lichten Bodenbewuchs benötigen.

Brachflächen können als Grünbrache entweder einer Selbstbegrünung überlassen oder eingesät werden. Selbstbegrünte Flächen sind in der Regel artenreicher, da Einsaaten oft eine homogene Struktur aufweisen. Davon ausgenommen sind allerdings speziell entwickelte, artenreiche Ansaatmischungen, die im Gegensatz zu den Selbstbegrünungen zeitlich wesentlich früher hohe Artenzahlen und -dichten aufweisen. Die Grünbrache wird zur besömmerten Brache, wenn auf der Brachfläche Futterpflanzen angebaut werden. Wird der Boden durch mehrfaches Umpflügen vegetationslos gehalten, wird von einer Schwarzbrache gesprochen. Auch diese Flächen können für einzelne Tierarten, wie beispielsweise den Feldhasen, der unbewachsene Bodenstellen benötigt, wertvoll sein.

Obligatorische Brachen sind Flächen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) seit 1993/94 verpflichtend stillgelegt werden müssen. Ziel dieser Maßnahme ist die Begrenzung von Überschüssen im Ackerbau in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Für das Jahr 2008 wurde die obligatorische Stilllegung jedoch ausgesetzt. Aufgrund der hohen Anzahl von unbewirtschafteten Flächen war die obligatorische Flächenstilllegung für den Naturschutz in der Agrarlandschaft von großer Bedeutung.

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